IMPRESSUM

Pflichtangaben zum Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz):
Gabriela Grassmann

Dipl.-Ing. Innenarchitektin, BDIA

DAS BÜRO FÜR CO-CREATION, MARKE + ARCHITEKTUR
Bonner Str. 60 | 50677 Köln

Kontakt:
E-Mail: tomorrow@gabrielagrassmann.de, Telefon: +49(0)1702207707
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE211136210

 

Inhaltlich verantwortlich für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote i.S.v. § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag):
Gabriela Grassmann, Kontakt siehe oben

Außergerichtlichen Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Gabriela Grassmann nimmt derzeit nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs­stelle teil. Eine Verpflichtung durch Gabriela Grassmann zu einer solchen Teilnahme besteht nicht.

§ 5 Telemediengesetz (TMG)
§ 5 TMG findet Anwendung auf Telemediendienste. Zu den Telemediendiensten gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet. Wichtig: Auch geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z. B eBay, Facebook Amazon Marketplace, Xing, Linked In, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst. Die so genannte "Anbieterkennzeichnung" muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig ("Anbieterkennzeichnung", "Impressum") bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Als Orientierung kann hier die 2-Klicks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser hat entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist („Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen des § 5 TMG genügt.

Informiert werden muss über:
•den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
•bei juristischen Personen (wie z. B. der GmbH und der AG) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
•die E-Mail-Adresse sowie einen weiteren Kommunikationsweg für eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme. Der EuGH hat durch sein Urteil im Oktober 2008 Klarheit bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie das Telefax. Die Angabe einer Telefonnummer ist nach TMG folglich nicht erforderlich. Achtung: Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Pflicht. Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Nummer erwartet.
•das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
•Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
•die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer,•bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Journalistisch-redaktionelle Angebote, § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, müssen die dargestellten Angaben machen und nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für so genannte Mediendienste) benennen. Informationspflichten und AGBWeiterhin empfiehlt es sich, die Informationspflichten betreffend die Verbraucherstreitschlichtung ebenfalls im Impressum einzufügen, zudem müssen Sie auch in die AGB aufgenommen werden. Informationen zum Thema „Verbraucherschlichtung“ finden Sie in unserem Merkblatt.

Bei der Werbung im Internet bestehen besondere Informationspflichten, § 6 TMG:
•Werbung (kommerzielle Kommunikation) muss klar als solche zu erkennen sein,
•die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
•Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, und
•die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter. Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, oder eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UWG erfolgen kann, sollte jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Stand: Dezember 2019